§ 20 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - IT-FortbV - IT-Fortbildungsverordnung
Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 08:32 Uhr

§ 20 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind gesondert zu bewerten.
(2) In den Prüfungsteilen "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(3) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 09:34 Uhr
 
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