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§ 25 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" |
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Verordnungen -
IT-FortbV - IT-Fortbildungsverordnung
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Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 08:39 Uhr |
(1) Im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat er/sie insbesondere nachzuweisen, dass er/sie Folgendes berücksichtigt: - 1.
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rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, - 2.
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gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie spezifische Märkte, - 3.
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gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten, - 4.
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formelle und informelle Regeln für Interaktionen, - 5.
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kulturell bedingte emotionale Reaktionen.
Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht seinem/ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt. (2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht: - a)
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Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie, - b)
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Etablieren einer Marketingstrategie, - c)
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Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner, - d)
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Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 09:37 Uhr |