§ 25 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - IT-FortbV - IT-Fortbildungsverordnung
Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 08:39 Uhr

§ 25 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen"

(1) Im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat er/sie insbesondere nachzuweisen, dass er/sie Folgendes berücksichtigt:
1.
rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr,
2.
gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie spezifische Märkte,
3.
gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten,
4.
formelle und informelle Regeln für Interaktionen,
5.
kulturell bedingte emotionale Reaktionen.
Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht seinem/ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.
(2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht:
a)
Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie,
b)
Etablieren einer Marketingstrategie,
c)
Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner,
d)
Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 09:37 Uhr
 
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