§ 31 Bestehen der Prüfung PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - IT-FortbV - IT-Fortbildungsverordnung
Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 08:48 Uhr

§ 31 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 23 sind einzeln zu bewerten.
(2) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil "Strategische Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 3 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 09:41 Uhr
 
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