4. IT-Rahmenkonzept PDF Drucken E-Mail
Richtlinien - IT-Richtlinien in der Bundesverwaltung
Montag, den 15. Dezember 2008 um 18:04 Uhr
4. IT-Rahmenkonzept

(1) Der Einsatz der IT richtet sich grundsätzlich nach dem spezifischen Bedarf der jeweiligen Bundesbehörde. Sie trägt die Verantwortung für Planung und Durchführung von IT-Vorhaben.


(2) Bundesbehörden, die Haushaltsmittel für den IT-Einsatz im Bundeshaushaltsplan veranschlagen, stellen ein IT-Rahmenkonzept auf, das vor der Veranschlagung vorliegen muß. In ihm sind mindestens darzustellen:


1.
Allgemeine Darstellung der Aufgaben und deren absehbare Entwicklung,

2.
Übersicht über die Organisation, die IT-Anwendungen und IT-Einrichtungen und die damit gebundenen Haushaltsmittel sowie das eingesetzte IT-Fachpersonal,

3.
Ziele des geplanten IT-Einsatzes,

4.
geplante Organisation einschließlich der IT-Vorhaben und der IT-Einrichtungen,

5.
organisatorische und personelle Auswirkungen,

6.
Konzept und Maßnahmen für die Sicherheit beim Einsatz der IT,

7.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,

8.
Zeitbedarf für die Realisierung der IT-Vorhaben,

9.
Einführungsstrategie und Schulungsmaßnahmen,

10.
Prioritätenbildung für geplante Maßnahmen,

11.
Bedarf an Haushaltsmitteln,

(3) Das IT-Rahmenkonzept ist jährlich zu überprüfen. und fortzuschreiben. Die Möglichkeit, kurzfristig auf die aktuelle Entwicklung der IT zu reagieren, bleibt davon unberührt.


(4) Es ist darauf zu achten, daß das IT-Rahmenkonzept als Unterlage für die Haushaltsmittelanforderungen benutzt werden kann.


(5) Es ist sicherzustellen, daß bei der Entwicklung und Fortschreibung des IT-Rahmenkonzeptes alle vom Einsatz der IT betroffenen Stellen zusammenwirken.


(6) Gemeinsame IT-Vorhaben mehrerer Bundesbehörden oder behördenübergreifende nach Anwendungsbereichen strukturierte IT-Vorhaben sind in abgestimmter Fassung in die jeweiligen IT-Rahmenkonzepte einzubinden oder in einem gemeinsamen verfahrensorientierten IT-Rahmenkonzept darzustellen.

 
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