| 4. IT-Rahmenkonzept |
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| Richtlinien - IT-Richtlinien in der Bundesverwaltung | |||
| Montag, den 15. Dezember 2008 um 18:04 Uhr | |||
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4. IT-Rahmenkonzept (1) Der Einsatz der IT richtet sich grundsätzlich nach dem spezifischen Bedarf der jeweiligen Bundesbehörde. Sie trägt die Verantwortung für Planung und Durchführung von IT-Vorhaben. (2) Bundesbehörden, die Haushaltsmittel für den IT-Einsatz im Bundeshaushaltsplan veranschlagen, stellen ein IT-Rahmenkonzept auf, das vor der Veranschlagung vorliegen muß. In ihm sind mindestens darzustellen:
(3) Das IT-Rahmenkonzept ist jährlich zu überprüfen. und fortzuschreiben. Die Möglichkeit, kurzfristig auf die aktuelle Entwicklung der IT zu reagieren, bleibt davon unberührt. (4) Es ist darauf zu achten, daß das IT-Rahmenkonzept als Unterlage für die Haushaltsmittelanforderungen benutzt werden kann. (5) Es ist sicherzustellen, daß bei der Entwicklung und Fortschreibung des IT-Rahmenkonzeptes alle vom Einsatz der IT betroffenen Stellen zusammenwirken. (6) Gemeinsame IT-Vorhaben mehrerer Bundesbehörden oder behördenübergreifende nach Anwendungsbereichen strukturierte IT-Vorhaben sind in abgestimmter Fassung in die jeweiligen IT-Rahmenkonzepte einzubinden oder in einem gemeinsamen verfahrensorientierten IT-Rahmenkonzept darzustellen.
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