| 6. Planung und Durchführung einzelner IT-Vorhaben |
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| Richtlinien - IT-Richtlinien in der Bundesverwaltung | |||
| Montag, den 15. Dezember 2008 um 18:07 Uhr | |||
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6. Planung und Durchführung einzelner IT-Vorhaben (1) Die einzelnen IT-Vorhaben sind nach der lT-Rahmenkonzept zu planen und durchzuführen. (2) Die KBSt und der BWV können sich vorbehalten, bei einzelnen IT-Vorhaben weiter beteiligt zu werden. Sofern KBSt und BWV hiervon Gebrauch machen, weisen sie rechtzeitig darauf hin. (3) Bei der Planung und Durchführung von IT-Vorhaben sind die ressortübergreifenden Regelungen sowie die allgemeinen Empfehlungen der KB St zu berücksichtigen. Abweichungen sind zu begründen.
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