| 11. Kompatibilität |
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| Richtlinien - IT-Richtlinien in der Bundesverwaltung | |||
| Montag, den 15. Dezember 2008 um 18:16 Uhr | |||
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11. Kompatibilität (1) Die Kompatibilität der IT-Einrichtungen und Verfahren ist insbesondere durch Beachtung der einschlägigen internationalen, europäischen und DIN-Normen anzustreben. Abweichungen sind zu begründen. (2) Soweit IT-Einrichtungen vernetzt werden, ist die Kommunikationsfähigkeit durch Anwendung internationaler und europäischer Normen auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der europäischen Gemeinschaften vorn 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der IT und der Telekommunikation sicherzustellen. (3) In den IT-Rahmenkonzepten sind Migrationskonzepte für den Übergang auf normgerechte IT-Einrichtungen und Verfahren zu entwickeln. Diese sind bei Ersatzbeschaffungen und beim Ausbau des IT-Einsatzes zu berücksichtigen.
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