| 14. Aus- und Fortbildung |
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| Richtlinien - IT-Richtlinien in der Bundesverwaltung | |||
| Montag, den 15. Dezember 2008 um 18:18 Uhr | |||
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14. Aus- und Fortbildung (1) Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Bundes haben ihre Aus- und Fortbildungsangebote im IT-Bereich dem Bedarf anzupassen. (2) Bedarfslücken sind durch behördeninterne Schulung und, falls erforderlich, durch Fremdschulung zu schließen (3) Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen haben auf dem Gebiet der IT den Bedarf aller Laufbahnen zu berücksichtigen. (4) Dienst- und Fachvorgesetzte sind gehalten, Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der IT zu unterstützen.
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