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§ 6 Spielhallen, Glücksspiele |
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Gesetze -
JuSchG - Jugendschutzgesetz
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Montag, den 15. Dezember 2008 um 12:57 Uhr |
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 15. Dezember 2008 um 12:57 Uhr |