§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe PDF Drucken E-Mail
Gesetze - JuSchG - Jugendschutzgesetz
Montag, den 15. Dezember 2008 um 12:58 Uhr

§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

1Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. 2Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
 
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