§ 16 Sonderregelung für Telemedien PDF Drucken E-Mail
Gesetze - JuSchG - Jugendschutzgesetz
Montag, den 15. Dezember 2008 um 13:04 Uhr

§ 16 Sonderregelung für Telemedien

Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
 
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