§ 17 Name und Zuständigkeit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - JuSchG - Jugendschutzgesetz
Montag, den 15. Dezember 2008 um 13:05 Uhr

§ 17 Name und Zuständigkeit

(1) 1Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. 2Sie führt den Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien".
(2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
 
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