| § 29 Übergangsvorschriften |
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| Gesetze - JuSchG - Jugendschutzgesetz | |||
| Montag, den 15. Dezember 2008 um 13:16 Uhr | |||
§ 29 ÜbergangsvorschriftenAuf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.
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