§ 29a Weitere Übergangsregelung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - JuSchG - Jugendschutzgesetz
Montag, den 15. Dezember 2008 um 13:16 Uhr

§ 29a Weitere Übergangsregelung

Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden.
 
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