| § 38 KunstUrhG |
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| Gesetze - KunstUrhG - Urheberrecht Künste und Photographie | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 10:24 Uhr | |||
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Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
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