§ 1 Aufgabe des Gesetzes PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 05:18 Uhr

 

 § 1 Aufgabe des Gesetzes

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 19:24 Uhr
 
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