| § 3 Begriffsbestimmungen |
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| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:09 Uhr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
(3) Verantwortliche Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt. (4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält, mit Ausnahme des Betroffenen. (5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle, ausgenommen der Betroffene sowie diejenige Person und Stelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten in der Weise, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (7) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. (8) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines elektronischen Datenverarbeitungssystems programmgesteuert durchgeführt wird. (9) Eine Datei ist:
(10) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage. Nicht hierunter fallen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 19:26 Uhr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||