| § 6 Datengeheimnis |
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| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:18 Uhr | |||
§ 6 DatengeheimnisDen bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 18:48 Uhr |