§ 6 Datengeheimnis PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:18 Uhr

§ 6 Datengeheimnis

Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 18:48 Uhr
 
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