§ 10 Behördlicher Datenschutzbeauftragter PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:21 Uhr

§ 10 Behördlicher Datenschutzbeauftragter

(1) Öffentliche Stellen können einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Bestellung bedarf der Schriftform.

(2) Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt ausgesetzt wird. Die öffentliche Stelle kann einen Bediensteten ihrer Aufsichtsbehörde mit deren Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Mehrere Stellen können gemeinsam einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

(3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Behördenleitung unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden.

(4) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentliche Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere,

 1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Planung, Einführung und Anwendung von Verfahren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, hinzuwirken,
 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz und den besonderen Erfordernissen des Datenschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich vertraut zu machen sowie
 3. das Verfahrensverzeichnis (§ 11) zu führen.

Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor dem Einsatz oder der wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens rechtzeitig zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 18:50 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

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