| § 11 Verfahrensverzeichnis |
|
|
|
| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:22 Uhr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 11 Verfahrensverzeichnis(1) Jede öffentliche Stelle führt ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis). Das Verzeichnis kann auch von einer Stelle für andere Stellen geführt werden. (2) In das Verfahrensverzeichnis sind einzutragen:
(3) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, sowie für Verfahren, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere Verfahren der Textverarbeitung. (4) Die öffentliche Stelle macht die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des Verfahrensverzeichnisses auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren des Landesamts für Verfassungsschutz.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 18:50 Uhr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||