(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Werden Daten nicht über eine bestimmte Person, sondern über einen bestimmten Personenkreis, etwa durch Videoüberwachung, erhoben, muss der Betroffene die seinen schutzwürdigen Belangen angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten.
(3) Personenbezogene Daten dürfen beim Betroffenen ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn
| | 1. | eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder |
| | 2. | die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine solche Erhebung erforderlich macht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. |
(4) Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
| | 1. | einer der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten Fälle vorliegt oder |
| | 2. | die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine solche Erhebung erforderlich macht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. |