§ 17 Übermittlung an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:25 Uhr

§ 17 Übermittlung an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend, sofern für diese Stellen ausreichende Datenschutzregelungen gelten. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 18:54 Uhr
 
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