| § 20 Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes |
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| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:27 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||
§ 20 Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
gelten §§ 16, 18 und 19 entsprechend. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 zulässig, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit
Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. (4) Ist in dem Staat, in den die Daten übermittelt werden sollen, kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, ist die Übermittlung nur zulässig, wenn
(5) Ist in dem Staat, in den die Daten übermittelt werden sollen, kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, ist unbeschadet des Absatzes 4 eine Übermittlung auch zulässig, wenn die Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden sollen, ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; diese Garantien können sich auch aus Vertragsklauseln ergeben.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 18:56 Uhr |