| § 23 Löschung |
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| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | |||||||||||||||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:29 Uhr | |||||||||||||||
§ 23 Löschung(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn
(2) Personenbezogene Daten in Akten sind zu löschen, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. (3) Vor einer Löschung sind die Daten dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 des Landesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten. (4) Die Löschung unterbleibt, wenn
(5) Von einer Löschung unzulässig gespeicherter Daten sind die Empfänger der Daten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 zu verständigen.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 18:57 Uhr |