§ 26 Bestellung und Rechtsstellung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:31 Uhr

§ 26 Bestellung und Rechtsstellung

(1) Die Landesregierung bestellt mit Zustimmung des Landtags einen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Beamter auf Zeit und wird für die Dauer von acht Jahren berufen; einmalige Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Innenministerium eingerichtet. Der Landesbeauftragte trifft die Entscheidungen nach §§ 79 und 80 des Landesbeamtengesetzes für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Er untersteht der Dienstaufsicht des Innenministeriums, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Innenministeriums in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Besetzung der Personalstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

(5) Ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz an der Ausübung seines Amtes verhindert, nimmt der leitende Beamte der Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz dessen Geschäfte wahr. Geht die Dauer der Verhinderung über drei Monate hinaus, kann die Landesregierung einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen; der Landesbeauftragte für den Datenschutz soll dazu gehört werden.

 
externer Datenschutzbeauftragter

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