§ 27 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:43 Uhr

§ 27 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Jeder kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine öffentliche Stelle in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Niemand darf benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat.

(2) Wendet sich ein Betroffener an den Landesbeauftragten für den Datenschutz, weil ihm nach § 21 Abs. 5 oder besonderen gesetzlichen Vorschriften keine Auskunft erteilt worden ist, darf die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese oder die nach § 21 Abs. 7 zuständige Stelle nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Betroffener unmittelbar den Landesbeauftragten für den Datenschutz anruft und die für die Erteilung der Auskunft zuständige Stelle diesem unter Angabe von Gründen darlegt, dass sie bei einem Auskunftsersuchen eine Auskunft nach den in Satz 1 genannten Vorschriften verweigern würde.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 18:58 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

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