§ 29 Pflicht zur Unterstützung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:45 Uhr

§ 29 Pflicht zur Unterstützung

(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 28 insbesondere

 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,
 2. jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren.

(2) Für die in § 21 Abs. 4 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen besteht die Pflicht zur Unterstützung nur gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und den von ihm oder dem leitenden Beamten seiner Dienststelle schriftlich besonders Beauftragten. Absatz 1 Satz 2 findet für diese Stellen keine Anwendung, soweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 19:00 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

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