| § 30 Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen |
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| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | |||||||||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:45 Uhr | |||||||||
§ 30 Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz teilt der verantwortlichen Stelle das Ergebnis seiner Kontrolle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. (2) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. (3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. (4) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffen worden oder beabsichtigt sind. Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 19:00 Uhr |