| § 32 Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz |
|
|
|
| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:46 Uhr | |||
§ 32 Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz(1) Die öffentlichen Stellen, die keinen Datenschutzbeauftragten nach § 10 bestellt haben, melden dem Landesbeauftragten für den Datenschutz den Einsatz und die wesentliche Veränderung eines automatisierten Verfahrens. Ausgenommen sind die in § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2 genannten Verfahren. (2) Die meldepflichtigen Stellen haben spätestens gleichzeitig mit der ersten Einspeicherung die Angaben nach § 11 Abs. 2 mitzuteilen.
|
|||
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 19:01 Uhr |