§ 32 Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:46 Uhr

§ 32 Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Die öffentlichen Stellen, die keinen Datenschutzbeauftragten nach § 10 bestellt haben, melden dem Landesbeauftragten für den Datenschutz den Einsatz und die wesentliche Veränderung eines automatisierten Verfahrens. Ausgenommen sind die in § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2 genannten Verfahren.

(2) Die meldepflichtigen Stellen haben spätestens gleichzeitig mit der ersten Einspeicherung die Angaben nach § 11 Abs. 2 mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 19:01 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

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