| § 37 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk |
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| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:50 Uhr | |||
§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk(1) Soweit der Südwestrundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes neben den Absätzen 2 und 3 und § 386 und 9 sowie § 25 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung von § 6 oder § 9 eintreten, entsprechend. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken gelten neben § 38 die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit Ausnahme des Vierten Abschnitts. Für Hilfsunternehmen des Südwestrundfunks, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 sind, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken Satz 1 sowie zu anderen Zwecken die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. nur die §§ (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk zur Verbreitung einer Gegendarstellung des Betroffenen, so ist diese zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung des Südwestrundfunks in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 19:03 Uhr |