| § 39 Tätigkeitsbericht |
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| Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:51 Uhr | |||
§ 39 TätigkeitsberichtDas Innenministerium erstattet dem Landtag zum 1. Juli jeden zweiten Jahres einen Bericht über die Tätigkeit der für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Bericht wird veröffentlicht.
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