(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| | 1. | unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, |
| | | a) | speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht, |
| | | b) | zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder |
| | | c) | abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft, |
| | 2. | die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch dieses Gesetz geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, |
| | 3. | personenbezogene Daten ohne die nach § 18 Abs. 4 Satz 3 oder nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche Einwilligung oder entgegen § 35 Abs. 1 für einen anderen Zweck nutzt, |
| | 4. | entgegen § 35 Abs. 2 Satz 3 die in § 35 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt oder |
| | 5. | entgegen § 18 Abs. 5 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Regierungspräsidien.