§ 41 Straftaten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - LDSG– Landesdatenschutzgesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 09:52 Uhr

§ 41 Straftaten

Wer eine der in § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 19:05 Uhr
 
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