§ 4 Einwilligung im elektronischen Verfahren PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - PDSV - Postdienste-Datenschutzverordnung
Donnerstag, den 27. November 2008 um 10:09 Uhr

§ 4 Einwilligung im elektronischen Verfahren

Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1.
die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,
2.
die Einwilligung protokolliert wird,
3.
der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und
4.
für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist.
Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel