§ 6 Zweckänderung PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - PDSV - Postdienste-Datenschutzverordnung
Donnerstag, den 27. November 2008 um 10:12 Uhr

§ 6 Zweckänderung

Soweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbieter insbesondere
1.
die nach § 5 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen;
2.
die nach § 5 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten mit Ausnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter erforderlich ist.
 
externer Datenschutzbeauftragter

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