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Fragen bezüglich der Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten.

Wenn man erst einmal erkannt hat, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stellen sich verschiedene Detailfragen. Eine davon ist, ob diese Aufgabe intern besetzt werden sollte oder ob ein externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden kann. Gerade bei kleineren Unternehmen kann die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten eine kostengünstige Variante gegenüber einer internen Besetzung sein. Eine generelle Empfehlung, was vorteilhafter ist, kann man aber nicht geben, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Sollten Sie beispielsweise bereits qualifiziertes Personal besitzen, welches auch über ausreichend freie Zeitressourcen verfügt, kann durchaus eine interne Besetzung vorzugswürdig sein. Häufig ist es allerdings so, dass derartige Kenntnisse nicht vorhanden sind oder man die in Betracht kommenden Personen aus zeitlichen oder sonstigen Gründen nicht mit dieser Aufgabe betrauen möchte. Die Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten lässt sich auch unter Umständen nur schwer wieder rückgängig machen. In diesem Fall kann ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus kostengünstigere Alternative darstellen. Hier ist entscheidend, dass dieser von der Qualifikation als auch vom Persönlichen zu Ihrem Unternehmen und Ihren Anforderungen passt.

Wer benötigt einen Datenschutzbeauftragten?

Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.Ausnahme: Dies gilt nicht für nicht-öffentliche Stellen bei denen in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen sind (weiterführende Informationen).

Das können beispielsweise folgende Unternehmen oder Vereinigungen sein:

bullet Apotheken
bulletArztpraxen
bulletRechtsanwaltskanzleien
bulletRechenzentren
bulletVereine
bulletVerbände
bulletBanken
bulletVersicherungsunternehmen
bulletAdressbroker
bulletMarkt und Meinungsforschungsinstitute
bulletCall-Center
bulletTelekommunikationsunternehmen
bulletMVNO, MVNE, Retailer, Reseller
bulletManaged Services Anbieter
bulletService-Provider

Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten:

bulletGesetzeskonformität kann kurzfristig hergestellt werden.
bulletMeldepflichten
bulletBei in Betracht kommenden internen Besetzungen bestehen möglicherweise Interessenkonflikte mit den anderen für das Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben. Mitbewerber können dies gegenüber der für einen Angriff nutzen.
bulletSchulungskosten zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde des internen Datenschutzbeauftragten entfallen.
bulletExterne Datenschutzbeauftragte sind häufig eine kostengünstigere Variante.
bulletEin externer Datenschutzbeauftragter ist in seiner Entscheidungsfreiheit ungebundener. Der Verdacht von Interessenkonflikten besteht daher bei ihm nicht.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutzbeauftragter erhalten Sie in der vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz herausgegeben BfD-Info 4 "Die Datenschutzbeauftragten in Behörden und Betrieb".


 



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