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Externe Datenschutzbeauftragte in Rechtsanwaltskanzleien geht das?Der Sachstand: Durch das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft“ vom 26.08.2006 wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch Amts- und Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und Rechtsanwälte und Steuerberater einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen können. Die Kontrollbefugnis des Beauftragten für den Datenschutz erstreckt sich nach § 4 f Abs. 2 nun auch auf personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Bisher war dies streitig, da ohne die Neuregelung bei einem Zugriff auf die oben genannten Daten eine unbefugte Offenbarung im Sinne des § 203 StGB hätte vorliegen können. Als weitere Folge der Neuregelung ist der Geheimnisverrat von „fremden Geheimnissen“ durch den DSB nun in § 203 Abs. 2a StGB auch für den DSB unter Strafe gestellt worden. In § 4f Abs. 4a BDSG ist darüber hinaus ein Zeugnisverweigerungsrecht für Informationen der Berufsgeheimnisträger, welche dem DSB zur Kenntnis kommen, auch für den DSB und seine Hilfspersonen eingeführt worden. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (Nr.31/2004) Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (Nr.10/2005) Stellungnahme des Anwaltverein Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein Rüpke, AnwBl 2004, 552 ff.; Schneider, AnwBl 2004, 618 ff.; Härting, AnwBl 2005, 131 f.; Schöttle, AnwBl 2005, 740 ff.
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