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§ 1 RDG Anwendungsbereich |
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Gesetze -
RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz
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Montag, den 02. Februar 2009 um 14:40 Uhr |
§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
(2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
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