§ 3 RDG Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz
Montag, den 02. Februar 2009 um 14:45 Uhr

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

 
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