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§ 19 RDG Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen |
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Gesetze -
RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz
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Dienstag, den 03. Februar 2009 um 10:45 Uhr |
§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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