§ 20 RDG Bußgeldvorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz
Dienstag, den 03. Februar 2009 um 10:46 Uhr

§ 20 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrierung eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 
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