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§ 20 RDG Bußgeldvorschriften |
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Gesetze -
RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz
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Dienstag, den 03. Februar 2009 um 10:46 Uhr |
§ 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrierung eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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