§ 1 Anwendungsbereich PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Montag, den 15. Dezember 2008 um 11:38 Uhr

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland
in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung
von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt
oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
 
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