§ 2 Begriffsbestimmungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Montag, den 15. Dezember 2008 um 11:43 Uhr

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen
aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen
ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen
ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien
sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste
nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung,
Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,

2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,

3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, mit bundesweiter
Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm).

4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im
wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,

5. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien
Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder
gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird
mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8
bleibt unberührt,

6. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen,
Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen
in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen
ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder
Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu
Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,
Rundfunkstaatsvertrag

7. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung,
die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht
beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die
Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre
Leistungen zu fördern,

8. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren
oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt,

9. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik
unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.

 
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