§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:08 Uhr

§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze


Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche
Fernsehen (ZDF) und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren
Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die
Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu
stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Weitergehende
landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie § 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.
 
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