§ 4 Übertragung von Großereignissen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:10 Uhr

§ 4 Übertragung von Großereignissen


(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
(Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes
Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen
Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein
zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen
parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann.
Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig
vor dem Ereignis ein Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren;
kommt die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder
der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen
Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm,
das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.


(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Olympische Sommer- und Winterspiele,
2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie
unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das
Endspiel,
3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,
4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,
5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFACup)
bei deutscher Beteiligung.
Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als
Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur
durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung
von Großereignissen nach Art. 3 a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der
Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung
Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt
und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach
den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung
in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von
Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997
Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat
erworben haben.


(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert
hat, nach dem Verfahren nach Art. 9 a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese
Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei
denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs
Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden,
wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter
in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen
sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekanntzumachen. Mit
dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung
von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig,
wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates
eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.


(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung
widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen
werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel