§ 5 Kurzberichterstattung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:12 Uhr

§ 5 Kurzberichterstattung


(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse,
die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa
zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis
zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu
einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein.

(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des
Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.

(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender
Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.

(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige
Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der
Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des
Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer
Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte
über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung
der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.

(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen
der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung
oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die
Durchführung der Veranstaltung infrage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer
gröblich verletzt würden. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse
an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die
Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.

(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein
vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen
zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.

(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte
Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes
billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein
Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer
Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines Schiedsverfahrens
steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen
bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.

(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters
bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus.
Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern
mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung
oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen
nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen
mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus
steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst
solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen,
in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.

(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal
und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen
Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.

(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit
einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens
ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.

(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach
Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden
Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die
Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.

 
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