§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:14 Uhr

§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen


(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und
Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.

(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung
von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil
ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare
Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen
Recht vorbehalten.

(3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags-
und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten.
Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten
möglich ist.

(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen
Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen.
Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

 
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