§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:15 Uhr

§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung


(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht
schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher
sowie den Schutz der Umwelt gefährden.

(2) Werbung oder Werbeinhalte dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht
beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen
durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen
getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken
eingesetzt werden.

(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung
vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung
wird auf die Dauer der Spotwerbung nach §§ 16 und 45 angerechnet. § 15 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund
steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn
als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.

(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller
Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn
1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.
Andere Rechte bleiben unberührt.

(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten,
die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping
entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von
Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.

 
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