§ 8 Sponsoring PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:17 Uhr

§ 8 Sponsoring


(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende
auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der
Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens
des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der
Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters
beeinträchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von
Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende
besondere Hinweise, anregen.

(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung
von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder
den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder
das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder
medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.

 
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