§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:18 Uhr

§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden


(1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen
Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende
Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt
des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde. Diese
leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere der in
Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen
Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden
sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen
Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder
zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen
bestehen.

 
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