§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:21 Uhr

§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen


(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und
sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu
trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt
werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

 
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